OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023, Az.: 10 U 100/22
Ein Wohnungseigentümer (E) vermietete seine Wohnung an die Mieterin M. Im März 2020 ließ M den Schlüssel in der offenen Kellertür stecken. Später stellte sie fest, dass die Tür von einem Unbekannten verschlossen wurde. Der Schlüssel war Bestandteil einer erweiterten Schließanlage und passte an Haustür, Keller sowie Tiefgarage. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Diebstählen in der Tiefgarage. Infolgedessen ließ die WEG eine neue Schließanlage im Wert von rund 6.500 Euro einbauen. Die WEG begründete dies damit, dass aufgrund des verlorenen Schlüssels die Sicherheit im Gebäude nicht mehr gewährleistet wird und begehrte klageweise die Kostenübernahme von E. Die Klage wurde abgewiesen, weil es sich um eine alte, sowieso erneuerungsbedürftige Schließanlage handelte. Dagegen legte die WEG Berufung ein.
Die Berufung hatte Erfolg. Die WEG hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB iVm. § 14 Nr. 1 WEG (a.F.). Indem M den Schlüssel stecken ließ, missachtete sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und handelte fahrlässig iSv. § 276 Abs. 2 BGB. Dass sie ihrer Verwahrungspflicht für den Schlüssel nicht nachgekommen ist, muss sich E im Rahmen von § 278 BGB zurechnen lassen. Folglich haftet er für den durch den Schlüsselverlust entstandenen Schaden. Zwar wurde seitens E bezweifelt, dass ein Austausch der gesamten Schließanlage notwendig war. Jedoch führte dies zu mehr Sicherheit, weil nun alle Schlüssel nachweisbar sind. Der Austausch der Schließanlage stellt eine angemessene Reaktion der WEG dar.