BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az.: VIII ZR 416/21

Ein Mieter (M) wohnt in einer Wohnung des Vermieters V. In dem Gebäude wurden Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie weitere Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Infolgedessen kündigte V eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete an. Dem Schreiben waren eine Kostenzusammenstellung sowie eine Berechnung der neuen Miethöhe beigefügt. Obwohl V ankündigte, Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen, enthielt die Kostenzusammenstellung dazu keine Angaben. M hielt die Mieterhöhungserklärung für formell unwirksam, bezahlte jedoch zunächst den verlangten Erhöhungsbetrag unter Vorbehalt. Mit seiner Klage begehrte M vor Amts- und Landgericht erfolgreich die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge. V legte dagegen Revision ein.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Nach § 559b Abs. 1 S. 2 BGB erfordert eine wirksame Mieterhöhungserklärung Erläuterungen über geltend gemachte Drittmittel gem. § 559a BGB. Modernisierungsmaßnahmen, die durch Drittmittel gefördert werden, stellen nach § 559a Abs. 1 BGB keine aufgewendeten Kosten dar. Sie dürfen bei der Erhöhung der Miete nicht einberechnet und auf die Mieter umgelegt werden. Werden Sanierungsarbeiten durch Drittmittel finanziell unterstützt, müssen diese gem. §§ 559b Abs. 1 S. 2, 559a Abs. 1 BGB in der Mieterhöhungserklärung nachvollziehbar aufgelistet werden. Da das Schreiben des V diesbezüglich keine Angaben enthielt, hatte M einen Rückzahlungsanspruch.