LG Frankenthal, Urteil vom 26.09.2023, Az.: 6 O 75/23

Ein Pächter (P) hatte bei einem Verein (V) eine Gaststätte gepachtet. Später kam es zu Streitereien zwischen V und P. P ärgerte sich insbesondere darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zum Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden. Infolge weiterer Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten wurde der Konflikt auf Social-Media-Plattformen verlagert. In einem Beitrag wünschte P einem Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachten sowie „viele Krankheiten“ und beendete seine Nachricht mit zwei animierte Kothaufen-Emojis. V kündigte daraufhin fristlos das Pachtverhältnis. P reagierte nicht. Folglich erhob V Räumungsklage vor dem Landgericht.

Das Gericht gab der Räumungsklage des V statt. Das Pachtverhältnis wurde nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB wirksam außerordentlich gekündigt. Ein dafür erforderlicher wichtiger Grund liegt darin, dass dem V weder eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses noch eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Die Streitigkeiten zwischen V und P rechtfertigen keinesfalls das Versenden von Beschimpfungen oder Kothaufen-Emojis. Dass Mitglieder nicht beleidigt werden, stellt ein überwiegendes Interesse des V dar. Aufgrund dessen war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.