OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023, Az.: 5 U 255/23

Ein Vermieter (V) erwarb 2011 ein Grundstück mit Gewerberäumen und übernahm das bestehende Mietverhältnis mit Mieter (M). In den Folgejahren kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien. Infolgedessen wurde 2014 ein neuer Mietvertrag geschlossen. Dabei bestand Uneinigkeit darüber, ob es sich um den als Anlage K1 oder um den als Anlage B2 vorgelegten Vertrag handelte. Der als Anlage K1 vorgelegte Vertrag begründete ein unbefristetes Mietverhältnis. M berief sich hingegen auf Vertrag B2, welcher bis 2044 befristet sei. V kündigte 2019 das Mietverhältnis und reichte 2020 Klage auf Räumung und Herausgabe ein. M behauptete, dass der Vertrag K1 eine Fälschung sei und eine vorzeitige Kündigung aufgrund des befristeten Vertrages unwirksam ist. Das Landgericht gab der Klage des V statt. M legte Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. V steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume aus § 546 Abs. 1 BGB zu. Das im Jahr 2014 begründete Mietverhältnis wurde wirksam durch V beendet. Für die Behauptung des M, dass zwischen den Parteien gemäß Anlage B2 ein befristetes Mitverhältnis bis 2044 vereinbart wurde, trägt er die alleinige Beweislast. Hier gilt der prozessuale Grundsatz, dass derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, darlegungs- und beweispflichtig ist. Einen solchen Beweis konnte M im Prozess nicht vorlegen. Allein der Vortrag, dass es sich bei Anlage K1 um eine Fälschung handele, reicht dafür nicht aus. Folglich konnte sich V auf den Vertrag K1 berufen und das Mietverhältnis wirksam kündigen.