BGH, Urteil vom 13.09.2023, Az.: VIII ZR 109/22

Ein Mieter (M) wohnt in einer Einzimmerwohnung in Berlin. Wegen eines geplanten Auslandaufenthaltes bat M seinen Vermieter (V) um die Gestattung der Untervermietung vom 15.06.2021 bis zum 30.11.2022 an eine namentlich genannte Person. Persönliche Gegenstände wollte M weiterhin in der Wohnung lagern. Dafür hatte er eine Kommode sowie einen durch Vorhänge abgetrennten Bereich im Flur vorgesehen. V lehnte eine Untervermietung ab. Mit seiner Klage begehrte M zunächst erfolglos die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an die benannten Person. Nachdem der Klage des M durch das Berufungsgericht stattgegeben wurde, legte V Revision ein und begehrte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision des V hatte keinen Erfolg. M hat Anspruch auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung gem. § 553 Abs. 1 BGB zu. Dass es sich bei dem Mietobjekt um eine Einzimmerwohnung handelt, steht dem nicht entgegen. Ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des § 553 Abs. 1 BGB für Einzimmerwohnungen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus dem mieterschützenden Normzweck. Schließlich sind Mieter von Einzimmerwohnungen gleichermaßen schutzbedürftig wie andere Mieter. Maßgeblich ist allein, dass der Mieter den Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn M lagerte weiterhin persönliche Sachen in der Wohnung und blieb zudem im Besitz des Wohnungsschlüssels.