Kommunalabgaberecht

Die Pächterin (P) eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe durch den örtlichen Ge-wässerunterhaltungsverband (V). P rügte unter anderem, dass aus der Gewässerunterhaltungssatzung des ZV nicht ersichtlich werde, wer in einzelnen Fällen als Einleiter gilt. Dies stützte P auch darauf, dass der Begriff des „Einleiters“ in anderweitigen Normen unterschiedlich verwendet wird.

Eine Grundstückseigentümerin (E) wurde von einem Abwasserzweckverband (AZV) zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.193 EUR herangezogen. Zuvor hatte AZV die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde (G) übertragen bekommen. G hatte E zu keinem Herstellungsbeitrag her-angezogen. Später stellte sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens heraus, dass keine sachliche Beitragspflicht entstehen konnte, da die Satzung der G unwirksam war.

Eine Grundstückseigentümerin (E) begehrte 2019 die Änderung einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. E betrieb eine Gast- und Beherbergungsstätte. Zur Begründung führte E in ihrem Befreiungsan-trag aus, dass die tatsächlichen Einleitungen weit unter den geschätzten Werten liegen. Zum Nachweis reichte sie Protokolle aus Eigenmessungen von 2016 und 2017 bei.

Ein Eigentümer (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G hatte die Erschließung des Gebiets auf einen privaten Erschließungsträger (T) übertragen. Im Erschließungsvertrag war vereinbart, dass T zur Sicherheit eine Bürgschaft stellt. Dies ist jedoch nie geschehen.

Ein Eigentümer (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G brachte nach Insolvenz des Erschließungsträgers die Baumaßnahmen selbst zum Abschluss, sodass die Anlage im beitragsrechtlichen Sinn hergestellt war. E war anderer Auffassung. Er führte auf, dass im ursprünglichen Bauprogramm unter anderem noch die Errichtung eines Bordsteins vorgesehen war.

E ist Teileigentümer eines Grundstücks, das an die Entwässerungseinrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbands (AZV) angeschlossen ist. Der AZV erhob auf Grundlage seiner 2. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 21. März 2011 einen Herstellungsbeitrag von E. In der Satzung hieß es, dass Beiträge für Grundstücke erhoben werden, die ein Recht zum Anschluss haben sowie für Grundstücke, die tatsächlichen an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder werden.

Die Eigentümerin (E) von drei Grundstücken in einem Gewerbegebiet der Stadt (S) wurde 2018 von einem Abwasserzweckverband (AZV) mit drei Bescheiden zu Her-stellungsbeiträgen in jeweils fünfstelliger Höhe herangezogen. E erhob gegen alle drei Bescheide Klage.

Ein Grundstückseigentümer (E) wandte sich gegen die in der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) geregelte Anzeigeflicht. Nach § 14 der Satzung müssen alle Benutzer der Einrichtung dem AZV ihren Wasserverbrauch anzeigen.

Ein Verein (V) betrieb ein Museum, in dem er in der DDR hergestelltes Spielzeug ausstellte. V wandte sich gegen einen Abfallgebührenbescheid i.H.v. 199,20 EUR. Bei der Berechnung ging der Abfallzweckverband (AZV) von einem Einwohnergleichwert „4“ aus.