Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch die Gemeinde (G). G war Mitglied des Gewäs-serunterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ (GUV). Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage. Zur Begründung führte sie auf, dass die Satzung der G hinsichtlich des Verbandsgebietes zu unbestimmt sei. Es werde nicht deutlich, welche Grundstücke zu einer Umlage herangezogen werden können.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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