Die Pächterin (P) eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe durch den örtlichen Ge-wässerunterhaltungsverband (V). P rügte unter anderem, dass aus der Gewässerunterhaltungssatzung des ZV nicht ersichtlich werde, wer in einzelnen Fällen als Einleiter gilt. Dies stützte P auch darauf, dass der Begriff des „Einleiters“ in anderweitigen Normen unterschiedlich verwendet wird.
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