OVG Magdeburg, Urteil vom 20.09.2022, Az.: 4 L 25/22

Eine Grundstückseigentümerin (E) wurde von einem Abwasserzweckverband (AZV) zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.193 EUR herangezogen. Zuvor hatte AZV die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde (G) übertragen bekommen. G hatte E zu keinem Herstellungsbeitrag herangezogen. Später stellte sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens heraus, dass keine sachliche Beitragspflicht entstehen konnte, da die Satzung der G unwirksam war. E wandte sich mit einem Widerspruch gegen die Heranziehung durch den AZV. Sie berief sich auf die hypothetische Festsetzungsverjährung unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG (1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19). Des Weiteren führte E an, dass sie durch die konkrete Einrichtung nicht tatsächlich wirtschaftlich neu profitiere. E hatte vorinstanzlich Erfolg. Der AZV ging in Berufung.

Die Berufung hatte Erfolg. Der Umstand, dass das Grundstück bereits an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage der G angeschlossen war, steht der Heranziehung nicht entgegen. Aus dem Beschluss des BVerfG kann nicht gefolgert werden, dass die Erhebung eines weiteren Herstellungsbeitrags wegen eines fehlenden Vorteils von vornherein ausgeschlossen ist, sofern das Grundstück später an eine neue Einrichtung angeschlossen wird oder erstmals eine solche Anschlussmöglichkeit erhält. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage, die dem Beschluss des BVerfG zugrunde lag, entsteht die sachliche Beitragspflicht in Sachsen-Anhalt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b) i.V.m. § 169 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1, § 170 Abs. 1 KAG LSA erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung. Vorliegend war die Satzung jedoch unwirksam.