VG Halle, Urteil vom 07.11.2022, Az.: 2 A 233/22 HAL

Ein Eigentümer (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G hatte die Erschließung des Gebiets auf einen privaten Erschließungsträger (T) übertragen. Im Erschließungsvertrag war vereinbart, dass T zur Sicherheit eine Bürgschaft stellt. Dies ist jedoch nie geschehen. Da T vor Fertigstellung der Arbeiten in Insolvenz ging, musste G die Erschließung vollenden. G zog anschließend E zur teilweisen Deckung der Kosten heran. Zur Begründung der Klage führte E aus, dass G versäumt habe, den Erschließungsvertrag mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft zu sichern. Insoweit müssten die Anlieger doppelt bezahlen. Einmal durch Kauf der Grundstücke von T, wo sämtliche Erschließungsbeiträge im Kaufpreis enthalten waren, und ein zweites Mal in Folge der Heranziehung durch G.

Die Klage hatte keinen Erfolg. G konnte E gem. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wirksam heranziehen. Soweit eine anderweitige Deckung für ihren Aufwand besteht, muss G diesen vorrangig ausschöpfen. Eine anderweitige Deckung wäre beispielsweise gegeben, wenn die Gemeine über eine Bankbürgschaft verfügen würde. Die Bürgschaft wurde jedoch nicht gestellt. Des Weiteren sind Erschließungsverträge keine Verträge zugunsten der späteren Eigentümer. Sie dürfen sich gerade nicht darauf verlassen, dass sie die Erschließung im Rahmen des Kaufpreises bezahlen und vor einer weiteren möglichen Inanspruchnahme sicher sind. Diese mögliche Doppelbelastung liegt allein im privaten Risiko der Eigentümer.