VG Leipzig, Urteil vom 08.03.2022, Az.: 6 K 484/20

Ein Zweckverband (ZV) war für die Trinkwasserversorgung für ca. 70.000 Menschen im Verbandsgebiet zuständig. Zusätzlich schloss ZV Verträge, nach denen er sich verpflichtete, Trinkwasser auch außerhalb des Verbandsgebiets zu liefern. Im Rahmen einer überörtlichen Prüfung beanstandete die Rechtaufsichtsbehörde (R), dass es für die Entgelte für die Lieferung von Trinkwasser an Dritte keine Kalkulationen gab, wodurch nicht nachvollziehbar war, inwieweit die vereinbarten Entgelthöhen leistungsgerecht waren. R forderte den ZV zur Vorlage entsprechende Kalkulationen auf, was der ZV jedoch verweigerte. Der ZV verwies darauf, dass das Benutzungsverhältnis zu den Dritten privatrechtlich ausgestaltet sei und folglich das SächsKAG hinsichtlich der Kalkulationen der Entgelte keine Anwendung finde. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der ZV Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann i. R. d. überörtlichen Prüfung verlangen, dass zur Nachvollziehbarkeit kostendeckender Trinkwasserentgelte eine vollumfängliche Entgeltkalkulation erstellt und vorgelegt wird, § 59 Abs. 3 SächsKomZG i.V.m. § 109 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 SächsGemO. Die Kalkulation muss auch die Entgelte für Wasserlieferungen an Dritte umfassen. Vorliegend wird aus der vorgelegten Teilkostenrechnung nicht deutlich, welche Kosten im Einzelnen für die Wasserlieferungen an Dritte anfallen. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob hinsichtlich der allgemeinen Entgelte eine vollumfängliche Entlastung erfolgt oder ob Gebührenzahler Kosten aus den Wasserlieferungen an Dritte ausgleichen müssen. Dies würde eine unzulässige Subventionierung der Dritten durch die Entgeltzahler darstellen.