VG Dresden Urteil vom 09.06.2022, Az.: 13 K 1487/21

Ein Grundstückseigentümer (E) wandte sich gegen die in der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) geregelte Anzeigeflicht. Nach § 14 der Satzung müssen alle Benutzer der Einrichtung dem AZV ihren Wasserverbrauch anzeigen. Hierin sah E einen Verstoß gegen den Datenschutz, da er durch die Angabe seine Identität preisgeben müsse. Entsprechend Art. 33 SächsVerf dürfe in das Grundrecht auf Datenschutz nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist nach Ansicht des E für die Anzeigepflicht nicht ersichtlich.

Die Einwendungen gegen die Gebührensatzung hatten keinen Erfolg. Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) enthält zwar keine Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung, verweist aber in § 3 auf die Abgabenordnung (AO), die u. a. in den §§ 90 und 93 regelt, dass die Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet sind, mitzuwirken. Die Vorschriften enthalten daher konkrete Zugriffsrechte auf alle Daten, die für die Festsetzung der Benutzungsgebühren erforderlich sind. Des Weiteren weist § 23 SächsDSDG ausdrücklich darauf hin, dass durch dieses Gesetz das Datenschutzgrundrecht nach Art. 33 SächsVerf eingeschränkt wird.