VG Magdeburg, Beschluss vom 07.09.2022, Az.: 9 A 260/21 MD

Eine Grundstückseigentümerin (E) begehrte 2019 die Änderung einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. E betrieb eine Gast- und Beherbergungsstätte. Zur Begründung führte E in ihrem Befreiungsantrag aus, dass die tatsächlichen Einleitungen weit unter den geschätzten Werten liegen. Zum Nachweis reichte sie Protokolle aus Eigenmessungen von 2016 und 2017 bei. Der Trink- und Abwasserzweckverband lehnte den Antrag ab und stütze seine Entscheidung darauf, dass die tatsächlichen Abwassermengen unbeachtlich seien, wenn ein höherer Abwasseranfall möglich sei. Des Weiteren erfüllen die beigelegten Nachweise nicht die technischen Anforderungen der Regelwerke (DIN), da sie unter anderem nicht die aktuellen Werte enthalten. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der E hatte keinen Erfolg. E erhob daraufhin Klage.

Die Klage hatte Erfolg. E hat einen Anspruch auf Neuerteilung bzw. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Vorliegend hat die Wasserbehörde die in §§ 12 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG verwendeten Tatbestandsmerkmale verkannt. Konkret dürfen die tatsächlichen Abwassereinleitungen nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Im Hinblick auf die tatsächlichen Abwassermengen ist festzuhalten, dass diese nach den Regelwerken nicht hinter den fiktiven Werten zurücktreten. Eine andere Wertung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass es sich bei dem Abwasser um solches eines Gast- und Beherbergungsbetriebs handelt. Dieses ist nach den Regelwerken nicht anders einzustufen als häusliches Wasser aus Wohnnutzung. Damit ist die stoffliche Belastung des Abwassers mit dem Rohabwasser aus Wohnnutzung vergleichbar.