VG Halle, Urteil vom 07.11.2022, Az.: 2 A 233/22 HAL

Ein Eigentümer (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G brachte nach Insolvenz des Erschließungsträgers die Baumaßnahmen selbst zum Abschluss, sodass die Anlage im beitragsrechtlichen Sinn hergestellt war. E war anderer Auffassung. Er führte auf, dass im ursprünglichen Bauprogramm unter anderem noch die Errichtung eines Bordsteins vorgesehen war. Diese Vorgaben wurden durch G teilweise nachträglich im Bauprogramm gestrichen. Dies sei unzulässig gewesen. Demnach konnte die Anlage noch gar nicht hergestellt werden, sodass noch auch noch keine Beitragsplicht entstehen konnte. E erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. G konnte das Bauprogramm in Gestalt der Ausführungsplanung ändern. Zwar hatte G durch Satzung die wesentlichen Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln. Da in einer allgemeinen Satzung jedoch keine das gesamte Gemeindegebiet umfassenden, verbindlichen Aussagen gemacht werden können, war es nicht erforderlich, die Flächeneinteilung der Straße für die flächenmäßige Teileinrichtung in der Satzung konkret zu bestimmen. Die Flächeneinteilung konnte G durch das Ausbauprogramm formlos festlegen und ändern, mithin die Bordsteine während der Ausführung formlos aus dem Bauprogramm streichen.