Allgemeines Verwaltungsrecht

Eine Stadt (S) beschloss im Oktober 2023, mehrere Grundstücke mit einer Drohne abzufliegen. Mit der Überfliegung sollten die versiegelten Flächen vermessen werden, die unter anderem für die Berechnung des Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung notwendig waren.

Ein Landesverband einer politischen Partei (P) strengte ein Organstreitverfahren gegen den Thüringer Landtag (L) an, in der die Verletzung des Rechts der Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf durch L gerügt wurde.

Ein Architekt (A) warb auf seiner Homepage mit der Kontaktaufnahme und dem Kennenlernen via E-Mail, Telefon oder Videotelefonie. Ein Rechtsanwalt (R) wurde hierauf aufmerksam und schloss mit A per E-Mail am 13.06.2022 einen Architektenvertrag über den An- und Umbau seines Einfamilienhauses zu einem Drei-Familien-Haus.

Ein Grundstückseigentümer (E) wurde von einem Zweckverband (ZV) zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 9.020 EUR herangezogen. Auf Antrag des E stundete der ZV den Betrag, wofür Stundungszinsen in Höhe von 483 EUR anfielen. Im darauffolgenden Klageverfahren erklärte das Oberverwaltungsgericht die Beitragserhebung für rechtswidrig.

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Leistungen der Baufeldlogistik aus. Die VS beauftragte zur Vorbereitung des Vorhabens und des Vergabeverfahrens einen Projektsteuerer (P). Dieser beauftragte einen Nachunternehmer (N) mit Aufgaben der Planung der Baulogistik. N nahm später auch an der Ausschreibung teil.

Eine Gemeinde (G) ordnete gegenüber einem Eigentümer (E) gem. § 20 Abs. 1 SächsStrG die Wiederherstellung eines Wegstücks auf seinem Grundstück an und verpflichtete ihn zur Duldung des öffentlichen Verkehrs. Bei dem Wegstück handelte es sich nach Ansicht der Gemeinde um eine zumindest betrieblich-öffentliche Straße, die im Bestandsverzeichnis eingetragen war.

Eine Gemeinde (G) zog zwei Eigentümer (E1, E2) zur Zweitwohnungssteuer heran. Dabei stützt sich G auf § 3 der entsprechenden Satzung, wonach eine Zweitsteuer für Wohnflächen von mindestens 23 qm mit Wasser- und Elektroenergieversorgung sowie Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe anfällt. E1 und E2 wandten ein, dass die Wasserversorgung über einen Brunnen erfolge, der nach gutachterlicher Feststellung verschmutzt sei und gesundheitliche Risiken berge.

Aufgrund der Corona-Pandemie führte der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 S. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ein generelles Versammlungsverbot ein. Danach waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen pauschal untersagt. Es konnten lediglich auf Antrag Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Versammlungen in Sinne des sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, sofern dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar war.

Wegen Rissen in den Betonelementen und Durchbiegungen der Fensterlamellen machte ein Bauherr (B) Ansprüche gegen einen Bauunternehmer (U) geltend. B leitete kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Die erste Stellungnahmefrist lief bis zum 19.04.2013, wobei sich die Parteien hier nicht mehr über die Risse äußerten. Das Verfahren wurde bzgl. der Lamellen fortgesetzt und endete am 23.03.2015.

Ein Umweltvereinigung (U) wandte sich mit Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde (G). Der Bebauungsplan wurde im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB ohne vorherige Umweltprüfung erlassen und setzte für ein Gebiet am südwestlichen Ortsrand im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest.