BayVGH, Beschluss vom 15.02.2024, Az.: 4 CE 23.2267
Eine Stadt (S) beschloss im Oktober 2023, mehrere Grundstücke mit einer Drohne abzufliegen. Mit der Überfliegung sollten die Flächen vermessen werden, die unter anderem für die Berechnung des Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung notwendig waren. Ein Eigentümer (E) wandte sich erfolgreich per Eilantrag gegen den geplanten Überflug über sein Grundstück. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte S Beschwerde zum Bayrischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Ohne Erfolg! Es besteht bereits keine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung.
Insbesondere kann sich S nicht auf die Generalklausel des bayrischen Datenschutzgesetzes stützen. Vorliegend greift die Datenerhebung nicht nur unerheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des E ein. Durch den Überflug können Aufnahmen von Innenräumen über Glasfenster bzw. -türen und von Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen sowie von sich dort aufhaltenden Personen hergestellt werden. Hierdurch wird in den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung des E eingegriffen. Eine mildere Maßnahme stellt beispielsweise die Grundstücksbegehung oder die Einholung einer Selbstauskunft der Eigentümer dar.