OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2023, Az.: 12 B 8/22 und 12 B 9/22

Eine Gemeinde (G) zog zwei Eigentümer (E1, E2) zur Zweitwohnungssteuer heran. Dabei stützt sich G auf § 3 der entsprechenden Satzung, wonach eine Zweitsteuer für Wohnflächen von mindestens 23 qm mit Wasser- und Elektroenergieversorgung sowie Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe anfällt. E1 und E2 wandten ein, dass die Wasserversorgung über einen Brunnen erfolge, der nach gutachterlicher Feststellung verschmutzt sei und gesundheitliche Risiken berge. Danach sei das Merkmal der Wasserversorgung nach Ansicht der Eigentümer nicht erfüllt. Die Gemeinde entgegnete, dass ausreichend sei, wenn sich die Eigentümer im Supermarkt mit Trinkwasser versorgen können. Im Übrigen würde bei der Grundsteuer die Steuerpflicht ebenfalls nicht wegen einer fehlenden Trinkwasserversorgung entfallen. E1 und E2 erhoben jeweils Klage.

Die Klagen waren erfolgreich. Grundsätzlich haben die Gemeinden bei der Festlegung der Zweitwohnungssteuer einen weiten Entscheidungsspielraum. Macht die Gemeinde die Steuer jedoch von der Wasserversorgung abhängig, kann damit nicht eine Versorgung nach beliebiger Qualität gemeint sein. Vielmehr muss es sich um Trinkwasser handeln, welches zum Trinken, Kochen und die Körperpflege geeignet ist. Ein mit Gesundheitsrisiken verbundener verschmutzter Brunnen erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch der Einwand, Trinkwasser im Supermarkt besorgen zu können, greift nicht durch. Des Weiteren knüpft die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wörtlich an den Begriff „Wohnung“ an, sodass der Vergleich zur Grundsteuer abwegig ist. Außerdem fehlt es schon an einer Gleichartigkeit zur bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer.