VK Bund, Beschluss vom 18.09.2023, Az.: VK 2-68/23

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Leistungen der Baufeldlogistik aus. Die VS beauftragte zur Vorbereitung des Vorhabens und des Vergabeverfahrens einen Projektsteuerer (P). Dieser beauftragte einen Nachunternehmer (N) mit Aufgaben der Planung der Baulogistik. N nahm später auch an der Ausschreibung teil. Da er als möglicher Auftragnehmer in Betracht kam, sollte N nicht weiter am Verfahren mitwirken und der entstandene Wissensvorsprung sollte durch das Bereitstellen möglichst alle Unterlagen ausgeglichen werden. Um den Zuschlag zu erhalten, sollten die Bieter eigene Lösungsansätze entwickeln. Da die VS die Vergabe an N beabsichtigte, rügte ein Bieter (B) im Rahmen eines Nachprüfungsantrags einen Verstoß gegen § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB, weshalb N von der Vergabe auszuschließen sei.

Der Nachprüfungsantrag hatte teilweise Erfolg. Sofern sich eine Wettbewerbsverzerrung dadurch ergibt, dass ein Bieter an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war, muss dieser gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB von der Teilnahme an der Vergabe ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Wettbewerbsverzerrung beseitigen können. Allein durch die Bereitstellung aller Vergabeunterlagen für die anderen Bieter kann der Wissensvorsprung des N jedoch nicht ausgeglichen werden. N hat durch die Teilnahme an der Vorbereitung erhebliche strukturelle Informations- und Wettbewerbsvorteile, die er nutzbringend in die Entwicklung eigener Lösungsansätze einfließen lassen konnte. Vorliegend käme als milderes Mittel die Streichung des Kriteriums über die Nennung und Entwicklung eigener Lösungsansätze in Betracht.