Ein Milchbauer (B) beauftragte ein Stahlbauunternehmen (U) mit der Errichtung eines Boxenlaufstalls. Der Vertrag enthielt keine Regelung darüber, dass die VOB/B als Ganzes einbezogen wird. B nutzte den Stall ab August 2015 ohne Beanstandungen, obwohl noch weitere Ertüchtigungsmaßnahmen von U durchzuführen waren. Im Dezember 2017 stellte U die Schlussrechnung.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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