Ein Bauunternehmer (U) und ein Bauherr (B) schlossen einen BGB-Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten in 15 Rei-henhäusern. Für weitere kleine Zusatzauf-gaben rechnete U Stundenlohnarbeit in Höhe von 28.000 Euro ab. B verweigerte die Zahlung, woraufhin U Klage erhob. So-wohl die Klage als auch die Berufung wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von U geleistete Arbeit sowie der Vortrag vor Gericht nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wurde.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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