Privates Bau- und Architektenrecht

Ein Bauunternehmer (U) und ein Bauherr (B) schlossen einen BGB-Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten in 15 Rei-henhäusern. Für weitere kleine Zusatzauf-gaben rechnete U Stundenlohnarbeit in Höhe von 28.000 Euro ab. B verweigerte die Zahlung, woraufhin U Klage erhob. So-wohl die Klage als auch die Berufung wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von U geleistete Arbeit sowie der Vortrag vor Gericht nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wurde.

Ein Bauunternehmer (U) und ein Architekt (A) waren gemeinsam an einem Bauvorhaben beteiligt. Es stellte sich heraus, dass die Dacheindeckung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach und an den Balkondächern aufgrund von Undichtigkeiten Wasser eindrang. Grundlage für die Ausführung war ein von U erstell-ter Sondervorschlag, den A geprüft und freigegeben hatte. U beseitigte die Mängel u.a. unter Heranziehung eines Drittunternehmers und verlangte von A Gesamt-schuldnerausgleich in Höhe von 70 Prozent, ca. 210.000 EUR.

Ein Bauherr (B) und ein Generalunternehmer (GU) schlossen einen Bauvertrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Als B eine Nachtragsforderung des GU ablehnte, stellte dieser die Arbeit ein und kündigte den Bauvertrag aus wichtigem Grund. B kündigte den Vertrag ebenfalls aus wichtigem Grund, ohne die Wiederaufnahme zuvor anzuordnen oder eine Frist zu setzen.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit der Errichtung einer Klinkerfassade beauftragt. Nach Fertigstellung verlangte U die Abnahme und Vergütung. Aufgrund vermeintlicher Mängel verweigert B die Zahlung des Werklohns.

Eine Bauherrin (B) beauftragte für den Umbau eines Dachgeschosses einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. B teilte A mit, dass ihr ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. A antwortete, dass er sich die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar 2014 freihält, sodass die Baumaßnahmen im März 2014 stattfinden können.

Ein Auftraggeber (AG) und ein Bauunternehmer (U) schlossen einen Bauträgervertrag über den Erwerb einer Wohnung. Sie vereinbarten die Fertigstellung der Wohnung zum 30.06.2018. U übergab die Wohnung jedoch erst am 06.07.2020. Der AG zog unterdessen in eine Mietwohnung und verlangte die Kosten als Schadensersatz von U.

Ein Bauunternehmer (U) unterbeauftragte einen Architekten (A) mit Planungsleistungen nach HOAI. In den wechselseitigen Vertragsentwürfen standen als Honorar mal 170.000 EUR, mal lediglich 161.000 EUR. Eine schriftliche Honorarvereinbarung gab es nicht.

Ein Bauherr (B) und ein Bauunternehmer (U) schlossen einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Bauvertrag enthielt eine Klausel, die B dazu verpflichtete, Baustrom und Bauwasser zu stellen bzw. Kosten des U hierfür zu tragen.

Der Betreiber einer Saunalandschaft (S) beauftragte für die Sanierung seiner Räumlichkeiten einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. Die verbauten Fliesen sollten laut Vorgaben des S säure- und chemiebeständig sein, da sie einer hohen Belastung durch stetige Reinigungsarbeiten unterliegen.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Erbringung von Dach- und Abdichtungsarbeiten beim Neubau einer Wohnanlage. U führte unter anderem die Abdichtungsarbeiten auf den Balkonen durch.