BGH, Beschluss vom 10.08.2022, Az.: VII ZR 632/21

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021. Az.: 2 U 391/19

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit der Errichtung einer Klinkerfassade beauftragt. Nach Fertigstellung verlangte U die Abnahme und Vergütung. Aufgrund vermeintlicher Mängel verweigert B die Zahlung des Werklohns. Dazu berief er sich neben der Gewährleistungssicherheit auf die Sicherheit für die Einhaltung des Mindestlohns und die Abführung der Urlaubskassenbeiträge in Höhe von jeweils fünf Prozent der Nettoauftragssumme. B wurde vorinstanzlich zur Zahlung der Vergütung verurteilt. B legte Berufung ein.

Die Berufung blieb erfolglos. Aus der Sicherungsklausel zum Mindestlohn ging nicht hervor, in welcher Form die Sicherheit zu leisten war. Die Klausel, die dem AG gestattete, eine Barsicherheit einzubehalten, ohne U einen angemessenen Ausgleich, wie z.B. die Ablösung durch eine Bürgschaft zu ermöglichen, führt zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des U. Aufgrund der Intransparenz der Klauseln und der damit verbundenen unangemessenen Schlechterstellung des AN ist die Sicherheitsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam und damit gemäß § 307 BGB nichtig.

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