BGH, Beschluss vom 10.08.2022, Az.: VII ZR 243/19

Ein Bauunternehmer (U) und ein Architekt (A) waren gemeinsam an einem Bauvorhaben beteiligt. Es stellte sich heraus, dass die Dacheindeckung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach und an den Balkondächern aufgrund von Undichtigkeiten Wasser eindrang. Grundlage für die Ausführung war ein von U erstellter Sondervorschlag, den A geprüft und freigegeben hatte. U beseitigte die Mängel u.a. unter Heranziehung eines Drittunternehmers und verlangte von A Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 70 Prozent, ca. 210.000 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage beide ab und führten zur Begründung auf, dass B zur Höhe des Anspruchs auf den gesamtschuldnerischen Ausgleich nicht schlüssig vorgetragen habe.

Der BGH gab der Revision statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück zum OLG. Grundsätzlich hat ein Bauunternehmer einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, wenn er den Mangel selbst oder durch einen beauftragten Drittunternehmer beseitigt, für den er gemeinsam mit einem Architekten haftet. Vorliegend wurden die Substantiierungsanforderungen an B überspannt. B hatte ausreichend vorgetragen, auf welche einzelnen Arbeiten zur Mängelbeseitigung sich die geltend gemachten Kosten beziehen. Hierzu hatte er als Beleg die Rechnungen des Drittunternehmers beigefügt und seine Anzahl der Stunden mit entsprechenden Stundensätzen für die selbst ausgeführten Arbeiten beigelegt. Die Darlegungen waren also hinreichend substantiiert.