OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022, Az.: 14 U 156/21

Ein Bauunternehmer (U) unterbeauftragte einen Architekten (A) mit Planungsleistungen nach HOAI. In den wechselseitigen Vertragsentwürfen standen als Honorar mal 170.000 EUR, mal lediglich 161.000 EUR. Eine schriftliche Honorarvereinbarung gab es nicht. A stellte unter Berufung auf „bestehende Vereinbarungen“ eine Abschlagsrechnung in Höhe von 170.000 EUR. AG kürzte diese jedoch auf 161.000 EUR. Als A vergeblich den Restbetrag anmahnte, reichte er eine Mindestsatzaufstockungsklage in Höhe von 114.000 EUR ein.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB vor, denn es ist widersprüchlich, ein Honorar unterhalb der HOAI-Mindestsätze zu vereinbaren und später doch nach diesen abzurechnen. Indem sich die Parteien wissentlich gegenseitig ein Honorar unter den Mindestsätzen anboten und A unter Berufung auf die „bestehenden Vereinbarungen“ abrechnete, ist ein derartiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden, sodass eine nachträgliche Erhöhung unzumutbar ist.