KG, Beschluss vom 01.07.2022, Az.: 21 U 13/22

Ein Bauherr (B) und ein Generalunternehmer (GU) schlossen einen Bauvertrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Als B eine Nachtragsforderung des GU ablehnte, stellte dieser die Arbeit ein und kündigte den Bauvertrag aus wichtigem Grund. B kündigte den Vertrag ebenfalls aus wichtigem Grund, ohne die Wiederaufnahme zuvor anzuordnen oder eine Frist zu setzen. Die Arbeiten wurden von einem anderen Bauunternehmer fertiggestellt. B verlangte vorinstanzlich Ersatz der entstandenen Mehrkosten und hatte Erfolg. Der GU ging in Berufung. Er wäre zur Leistungseinstellung berechtigt gewesen. Zumindest seien die Mehrkosten mangels Fristsetzung nicht ersatzfähig.

Die Berufung des GU hatte keinen Erfolg. Eine gescheiterte Nachtragsvereinbarung berechtigt den Bauunternehmer grundsätzlich weder zur Leistungseinstellung noch zur Kündigung aus wichtigem Grund. Danach war die Kündigung des GU unwirksam. B war hingegen zur Kündigung ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, weil der GU durch seine Kündigung verdeutlichte, die Leistung ernsthaft und endgültig zu verweigern. B steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 281 Abs. 1 BGB zu. Dass die Bauleistung noch nicht fällig war, ist unschädlich. Es kann § 323 Abs. 4 BGB analog herangezogen werden, da offensichtlich war, dass der GU die Arbeiten nicht mehr fertigstellen würde.