OVG Bautzen, Urteil vom 17.07.2023, Az.: 1 A 255/19
Ein Eigentümer und Hotelbetreiber (E) beantragte im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. § 63 SächsBO die Baugenehmigung für den Neubau einer Badscheune inklusive vier weiterer Hotelzimmer. Die Gemeinde (G) erteilte die Baugenehmigung mit der Bedingung, dass der bauaufsichtlich geprüfte Standsicherheitsnachweis sowie der Brandschutznachweis bezogen auf den Gesamtkomplex spätestens zu Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wird. G begründete diese Bedingungen unter Berufung auf § 66 Abs. 1 SächsBO. Entgegen der Ansicht des E sei das Gebäude nicht der Gebäudeklasse 3, sondern der Klasse 4 zuzuordnen, sodass die bautechnischen Nachweise vorzulegen sind. E ging gesondert gegen die Bedingungen vor. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Aus § 72 Abs. 3 SächsBO ergibt sich nicht, dass es im Ermessen der Behörde liegt, die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Vielmehr ergibt sich aus dem gebundenen Charakter, dass Nebenbestimmungen nur zulässig sind, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Anderes kann nur gelten, wenn bereits die Erteilung der Baugenehmigung im Ermessen der Behörde liegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist die Erstellung der bautechnischen Nachweise, sofern der Auftrag zur bauaufsichtlichen Prüfung vom Bauherrn zu erteilen ist, verfahrensrechtlich allein über § 72 Abs. 6 und § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SächsBO abgesichert. Gesonderten Bedingungen bedarf es daher nicht.