BGH, Urteil vom 13.04.2023, Az.: III ZR 17/22

Ein Bundesland (L) beauftragte ein Tief- und Straßenbauunternehmen (U) mit der Errichtung von Schutz- und Leitplanken entlang einer Straße. Im Wege der Vorbereitung erfolgten durch U keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen, ob unterirdisch Versorgungsleitungen verliefen, obwohl im Vertrag auf eventuelle Leitungen hingewiesen wurde. U vertraute auf offensichtlich veraltete Pläne, die ihm L zur Verfügung gestellt hatte. Während der Rammarbeiten für die Pfosten der Leitplanken beschädigte U die Stromleitung eines Versorgungsträgers (V). V verlangte von L und U als Gesamtschuldner Schadensersatz. Erstinstanzlich hatte die Klage nur gegen L gem. § 839 BGB Erfolg. Die Berufungsinstanz verurteilte L und U als Gesamtschuldner. U strebte mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Die Revision blieb erfolglos. Grundsätzlich ist bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit unterirdischen Versorgungsleitungen zu rechnen. Es ist daher eine besonders hohe Sorgfalt geboten. Vorliegend haften U und L als Gesamtschuldner gem. § 823 Abs. 1 BGB. Dagegen greift Amtshaftung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG nicht durch, da U kein Verwaltungshelfer ist. Zwar handelt es sich bei der Errichtung von Schutz- und Leitplanken an öffentlichen Straßen um eine hoheitliche Aufgabe. Dieser Charakter steht jedoch nur im Hintergrund. Primär ist der mit der Errichtung bewirkte tatsächliche Schutz beabsichtigt. Damit wird nicht in die Rechts- und Freiheitssphäre von Bürgern eingegriffen, sodass eine Staatshaftung ausscheidet. Nicht zuletzt steht dem U ein eigener relevanter Ausführungsspielraum zu.