OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024, Az.: 13 U 97/23

Ein Bauherr (AG) vereinbarte mit dem Bauunternehmer (U) im Bauvertrag zum einen, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. fünf Prozent zu stellen ist. Die Rückgabe der Bürgschaft sollte nach Abnahme erfolgen, wobei vereinbart war, dass die Abnahme die Übergabe bestimmter Unterlagen voraussetzt. Darüber hinaus sah der Vertrag eine Mängelhaftungsbürgschaft ebenfalls i.H.v. fünf Prozent vor. Später nahm der AG die zwei Bürgen (B) aus der Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch. Die B waren jedoch der Ansicht, dass Klauseln über die Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungsbürgschaft zusammen zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede wegen Übersicherung führen. Die Vorinstanz stimmte dem zu. Der AG ging in Berufung.

Die Berufung war erfolglos. Das Zusammenwirken der Klauseln über die Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungsbürgschaft stellen eine Übersicherung dar und führen zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB. Dies können die B dem AG gem. § 768 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenhalten. Sofern U also nicht alle Unterlagen einreichen kann oder ein Streit über die Vollständigkeit der Unterlagen besteht, obwohl das Werk nach dem Gesetz fertig und abnahmereif wäre, kann dies dazu führen, dass dem AG weiterhin Ansprüche aus der Vertragserfüllungsbürgschaft zustehen. Gleichzeitig würden jedoch auch Ansprüche aus der Mangelhaftungsbürgschaft bestehen. Hierin besteht die Übersicherung.