OVG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2023, Az.: 8 A 10433/23.OVG

Ein türkisch-islamischer Verein (V) stellte einen Bauantrag für den Neubau einer Moschee und zwei separaten Gebetsräumen. Der Landkreis lehnte den Bauantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob V erfolglos Klage. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung an, dass der Bebauungsplan ein besonderes Wohngebiet ausweist, wonach Anlagen für kirchliche Zwecke zwar grundsätzlich zulässig sind. Jedoch habe die Einzelfallprüfung ergeben, dass die Moschee nach Art und Umfang womöglich gebietsunverträglich sei. Aus dem Bauantrag werde nicht hinreichend deutlich, wie viele Personen die Moschee tatsächlich nutzen werden. Die von V angegebene Zahl von 500 wird schon jetzt bei den Freitagsgebeten überschritten. Angesichts der Verdopplung der Nutzfläche im Vergleich zur alten Moschee klingt die Zahl unplausibel. V beantragte die Zulassung der Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht stellte zurecht fest, dass die bauplanungsgerichtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht abschließend geprüft werden kann. Es ist nicht feststellbar, ob der Neubau der Moschee im konkreten Fall mit der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist. Darüber hinaus liegt keine Verletzung der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit vor. Art. 4 Abs. 1 GG wird durch die verfassungsimmanenten Schranken, zu denen auch das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht gehört, begrenzt. Hier geht es nicht um das „Ob“ der religiösen Betätigung im besonderen Wohngebiet. Vielmehr geht es um die Frage, in welcher Dimension eine Anlage für religiöse Zwecke noch gebietsverträglich ist.