BGH, Beschluss vom 27.09.2023, Az.: VII ZR 201/22

KG, Urteil vom 06.10.2022, Az.: 27 U 1087/20

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit dem Einbau einer Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage beauftragt. U baute die Anlage ein und B nahm diese auch ab. Später traten technische Störungen auf. B verlangte von U erfolglos die Mängelbeseitigung. Anschließend ließ B die gesamte Anlage unter Zuziehung eines beratenden Sachverständigen durch einen Drittunternehmer austauschen und verlangte von U die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. U wandte dagegen ein, dass die Prognose des Sachverständigen falsch war und die Herstellung der Funktionstüchtigkeit auch ohne Komplettaustausch hätte erfolgen können. Die Klage des B war vorinstanzlich erfolgreich.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des U war erfolglos. Grundsätzlich trägt der Bauunternehmer das Prognoserisiko für die Ersatzvornahme. Mithin ist der sachverständig beratende Bauherr dadurch privilegiert, dass der Bauunternehmer das Risiko der Fehleinschätzung des Sachverständigen trägt. Bei der Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und auf die Kosten abzustellen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufwenden musste. Das Maß der Vertretbarkeit des Bauunternehmers ist nur überschritten, wenn eine preiswertere Beseitigung zur Herstellung der Mängelfreiheit erkennbar möglich und zumutbar war. So lag der Fall hier jedoch nicht.