VG Trier, Urteil vom 18.01.2024, Az.: 3 K 1752/23 TR
Ein LKW war im September 2019 in einem schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein mit Käse beladener Sattelzug sowie der Kühlcontainer aufgebrochen wurden. Nach Abschluss der polizeilichen Diensthandlungen am Unfallort forderte ein Polizeibeamter (P) einen Mitarbeiter der mit der Unfall-Bergung beauftragten Firma auf, ihm aus dem Kühlcontainer mehrere unbeschädigte Pakete Käse zu überreichen. Dabei belief sich der Wert des Käses auf ca. 554 €. P, der während der gesamten Aktion seine Dienstwaffe trug, transportierte den Käse in seine Dienststelle sowie in das Auto seiner Kollegin. Gegenüber Vorgesetzten behauptete P, der Käse habe auf der Straße gelegen und sei freigegeben worden. 2022 wurde P zunächst vom Landgericht Frankenthal wegen eines minderschweren Falls des Diebstahls mit Waffen gem. § 244 StGB verwarnt und zu einer Geldstrafe iHv. 90 Tagessätzen verurteilt.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hat der Diebstahl nun auch dienstrechtliche Konsequenzen: P habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht und gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Indem P bewusst wahrheitswidrige Aussagen gegenüber Dienstvorsitzenden machte, um seine Tat zu vertuschen, hatte er zusätzlich seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherren verletzt. Als Polizist solle P als zentrale Pflicht Straftaten verhindern oder verfolgen und nicht selbst welche begehen. Durch sein Vorgehen hat er sich vollständig und nachhaltig vom bestehenden Vertrauens- und Treueverhältnis gelöst. Indem er bei Tatbegehung für alle vor Ort Anwesenden als Polizeibeamter erkennbar war, habe er dem Ansehen der rheinland-pfälzischen Polizei in außergewöhnlich hohem Maße geschadet, weshalb er folglich aus dem Dienst entfernt wird.