VG Koblenz, Urteil vom 24.01.2023, Az.: 5 K 924/22.KO

Eine Beamtin (B) steht als Studiendirektorin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz (L). B war bereits zuvor verbeamtet gewesen und begründete 2018 erneut ein Beamten-verhältnis zu L. Aufgrund des noch ausstehenden Stufenfestsetzungsbescheids wurde das Grundgehalt der B zunächst auf eine vorläufige Erfahrungsstufe festgelegt. Nach der endgültigen Besoldungsstufen-festsetzung im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass ihr Grundgehalt aufgrund der vorläufigen Erfahrungsstufe zu hoch berechnet  wurde. Infolgedessen kam es zu einer Überzahlung der Dienstbezüge iHv. rd. 4.400 Euro. L wendete sich an das Verwaltungsgericht und begehrte klageweise die Rückzahlung der zu viel gezahlten Dienstbezüge. S erwiderte, dass die Überzahlung für sie nicht offensichtlich war.

Der Rückforderungsbescheid war gem. § 16 Abs. 2 S. 1 LBesG iVm. §§ 818 ff. BGB rechtmäßig. Ein Grundgehalt in der Höhe stand S zunächst nicht zu. Ihr hätte sich aufdrängen müssen, dass ihr Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung auf einer zu hohen Erfahrungsstufe beruhte. Die Dienstbezüge wurden ihr nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt. Angesichts des Vorbehaltes hätte S von Anfang an einkalkulieren müssen, dass ihr die Dienstbezüge nicht endgültig ausgezahlt worden sind. L hatte zusätzlich S darüber informiert, dass im Rahmen der Neuberechnung ihrer Besoldungsstufe Nach- oder Rückzahlungen folgen können. Aufgrund dessen hafte sie verschärft.