VG Mainz, Beschluss vom 03.01.2023, Az.: 4 L 708/22.MZ

Ein in Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter (P) wurde am 01.03.2022 zum Beamten auf Widerruf bei einer Bundespolizeibehörde (B) ernannt. Bei einer internen Überprüfung wurde bekannt, dass P von 2013 bis 2021 zahlendes Mitglied der rechtsextremistischen Partei „III. Weg“ war. P wurde mangels charakterlicher Eignung entlassen und das Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung widerrufen. B begründete dies damit, dass das Vertrauen in die Integrität und Verfassungstreue des P erheblich gefährdet sei. P machte dagegen geltend, dass er vor Dienstantritt aus der Partei ausgetreten ist und sein Verhalten seither unauffällig war. Mittels Eilantrag ging er gegen die Entlassung vor.

Der Eilantrag blieb erfolglos. Die Entlassung des P erfolgte gem. § 2 BpolBG iVm. § 37 Abs. 1 BBG und erforderte einen sachlichen Grund. Dieser liegt darin, dass die jahrelange zahlende Parteimitgliedschaft des P mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit sowie Verfassungstreuepflicht von Polizeibeamten nicht vereinbar ist. Der Parteiaustritt vier Monate vor Beamtenernennung ändere nichts daran. Vielmehr fehlt es an einer ausdrücklichen Distanzierung von der Partei sowie ein starkes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Das sei notwendig, um den Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden.