VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023, Az.: 4 S 1892/22

Ein Regierungsrat (R) wurde 2020 als Beamter in den Landesdienst gestellt. Vorher arbeitete er von 2014 bis 2017 als angestellter akademischer Mitarbeiter an der Uni Freiburg. Gleichzeitig war er als Promotionsstudent an der Uni eingeschrieben. Bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen wurde seine Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (L) nicht als berücksichtigungsfähiger Vordienst anerkannt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Arbeit neben seinem zeitaufwendigen Promotionsstudium nicht als hauptberufliche Tätigkeit i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBesG gewertet werden kann. Dagegen erhob R Klage und hatte vorinstanzlich Erfolg. L legte daraufhin erfolgreich Berufung ein.

L hat zu Recht die Arbeit des R als akademischer Mitarbeiter als nicht berücksichtigungsfähige Vordienstzeit anerkannt. Eine hauptberufliche Tätigkeit i.S.v. § 32 LBesG liegt nur dann vor, wenn sie in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang geleistet wird. Sie kann nur als Erfahrungszeit berücksichtigt werden, wenn sie den beamtenrechtlich vorgegebene Mindestbeschäftigungsumfang nicht unterschreitet. R hatte sich im maßgeblichen Zeitraum, trotz seiner Anstellung, vorrangig seinem Promotionsvorhaben gewidmet. Seine Beschäftigung als akademischer Mitarbeiter hatte im Umfang die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten unterschritten. Sie ist daher nicht als hauptberufliche Tätigkeit gem. § 32 LBesG anzuerkennen.