OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2023, Az.: 6 B 1034/23

Eine verbeamtete Lehrerin (L) steht im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (N) und nimmt seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW wahr. Am 20.05.2023 veröffentlichte L einen Beitrag auf einer Social-Media-Plattform: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*/innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht“. Daraufhin widerrief die Hochschule den bereits erteilten Lehrauftrag für dieses Wintersemester, weil L dafür pädagogisch ungeeignet sei. L wehrte sich mittels Eilantrag gegen den durch die Hochschule beendeten Lehrauftrag zunächst mit Erfolg. N legte daraufhin erfolglos Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Die Feststellung der Nichteignung von L setzt eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Eignung der Lehrkraft sprechenden Umstände voraus. Zwar handelt es sich um einen umstrittenen Post der L, welcher durchaus auf Mängel ihrer Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags schließen lassen könne. Dennoch sei der Widerruf des Lehrauftrages rechtswidrig, weil dieser in fehlerhafter Weise auf sachfremde Umstände gestützt wurde. Bei der Entscheidung wurden jegliche Umstände, die zugunsten L sprächen, außer Betracht gelassen. So wurden die bisher positiven Evaluierungen sowie guten Leistungen der L ignoriert. Zudem gab es in der Vergangenheit keinen Anlass zur Beanstandung ihrer Lehrmethoden. Der Widerruf des Lehrauftrags ist mithin rechtswidrig.