Der Eigentümer (E) eines historischen Fachwerkhauses in einer denkmalgeschützten Altstadt wandte sich gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn (N). N plante sein Bauvorhaben so, dass dieses bündig mit der Außenwand des E abschließt. E beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Er führte zur Begründung aus, dass das Bauvorhaben seine an der Außenwand vorhandenen Fenster vollständig zubaut. Diese existieren bereits seit über 80 Jahren, weswegen dem Bauvorhaben der Bestandsschutz seiner Fenster entgegenstehe.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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