Eine Gemeinde (G) zog zwei Eigentümer (E1, E2) zur Zweitwohnungssteuer heran. Dabei stützt sich G auf § 3 der entsprechenden Satzung, wonach eine Zweitsteuer für Wohnflächen von mindestens 23 qm mit Wasser- und Elektroenergieversorgung sowie Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe anfällt. E1 und E2 wandten ein, dass die Wasserversorgung über einen Brunnen erfolge, der nach gutachterlicher Feststellung verschmutzt sei und gesundheitliche Risiken berge.
Gern beraten wir Sie!
Gern beraten wir Sie!
Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:30 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linie 1
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)