OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.04.2023, Az.: 2 L 62/21

Der Eigentümer (E) eines historischen Fachwerkhauses in einer denkmalgeschützten Altstadt wandte sich gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn (N). N plante sein Bauvorhaben so, dass dieses bündig mit der Außenwand des E abschließt. E beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Er führte zur Begründung aus, dass das Bauvorhaben seine an der Außenwand vorhandenen Fenster vollständig zubaut. Diese existieren bereits seit über 80 Jahren, weswegen dem Bauvorhaben der Bestandsschutz seiner Fenster entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Hiergegen richtete sich die Berufung.

Das OVG wies den Eilantrag ebenfalls ab. Allein die Behauptung, dass die Fenster seit über 80 Jahren bestehen, begründet noch keinen Bestandsschutz. Des Weiteren würde auch ein Bestandsschutz der Fenster dem Bauvorhaben des N im Regelfall nicht im Weg stehen. Grundsätzlich müssen Bauherren ihre Gebäude so anordnen, dass Freiflächen für die Belichtung und Belüftung vorhanden sind. Der Vorgänger des E hatte dies bei der Errichtung jedoch nicht beachtet und das Gebäude direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt. Hieraus ergibt kein Recht des E gegen N. Somit darf N sein Bauvorhaben so errichten, dass die Fenster des E vollständig geschlossen werden.