VGH München, Urteil vom 19.01.2023, Az.: 8 N 22.287
Ein Eigentümer (E) wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung eines Landratsamts (L) über die Festsetzung einer Veränderungssperre nach § 86 WHG. Die Veränderungssperre diente der Sicherung der geplanten Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E hielt die Veränderungssperre für rechtswidrig, da die Ausdehnung lediglich dem Wasserbedarf eines einzelnen privatwirtschaftlichen Unternehmens dienen sollte. L wandte dagegen ein, dass die öffentliche Wasserversorgung nicht nur die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung umfasst, sondern auch die der Industrie, des Handwerks und des Gewerbes.
Der Antrag blieb erfolglos. Die öffentliche Wasserversorgung i.S.v. § 50 Abs. 1 WHG umfasst auch die gewerbliche und industrielle Wasserversorgung. Des Weiteren ist der Begriff des Allgemeinwohls in § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG weit zu verstehen. Dabei ist das Kriterium des Allgemeinwohls erfüllt, wenn das Vorhaben einer unbestimmten Zahl von Menschen einen Vorteil bringt und nicht nur einem rein privaten Zweck dient. Dies ist bei der Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgung unstreitig der Fall. Zudem ist die Entscheidung der Gemeinde, für industrielle und gewerbliche Anlagen notwendiges Wasser bereitzustellen, von der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt.