Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.10.2021, Az.: 6 B 376/21

Ein Initiator (AS) meldete für den 10.10.2021 einen Fahrradkorso zum Thema Verkehrswende an. Ein Teil der gewählten Route sollte kurzzeitig über die Autobahn A4 verlaufen. Die Stadt D verfügte mit Bescheid für den Fahrradkorso eine Alternativroute ohne Benutzung der A4. Zudem ordnete D die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des AS mit der Maßgabe her, dass der Fahrradkorso kurzeitig über die A4 fahren darf. Jedoch nahm das Gericht Änderung bezüglich des zeitlichen Ablaufs vor. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte D Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Die Beschwerde der D hatte Erfolg. Der Beschluss des VG wurde geändert. Nach Art. 8 II GG kann das Recht auf Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Ein solches ist § 15 I SächsVersG. Danach darf die Behörde Auflagen erteilen, wenn es um die öffentliche Sicherheit und Ordnung ginge. Die Widmung als Autobahn schließe die Nutzung für Versammlungszwecke nicht aus. Jedoch seien die Interessen anders zu bewerten als bei innerörtlichen Straßen und Plätzen. Bei Autobahnen komme dem Verkehrsinteresse größere Bedeutung zu. Eine Vollsperrung sei entgegen der Auffassung des VG erforderlich. Durch den Korso komme es zu einer erheblichen Ablenkung der Autofahrer.

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