VG Magdeburg, Urteil vom 11.11.2021, Az.: 3 A 213/20 MD

Das Landesverwaltungsamt (L) erteilte dem Gewerbetreibenden (G) im Jahr 2011 eine Reisegewerbekarte. Im Jahr 2015 teilte das Finanzamt der Stadt (B) mit, dass G eine hohe Steuerschuld hat. Auf Nachfrage von B teilt G mit, dass dies auf einer fehlerhaften Steuerprüfung beruhe. Im Jahr 2016 folgten weitere Mitteilungen des Finanzamtes. Im Ergebnis widerrief B im September 2016 die Reisegewerbekarte. Außerdem teilte L G mit, dass ihm weitere Gewerbetätigkeiten untersagt werden. Gegen den Widerruf legte G im Oktober 2016 Widerspruch ein. Im August 2020 teilte L mit, dass L dem Widerspruch nicht abhelfe. G erhob Klage mit dem Antrag, den Widerruf der Reisegewerbekarte aus dem Jahr 2016 aufzuheben. G habe sich stets um den Abbau der Schulden bemüht. L entgegnete, dass sich G als unzuverlässig erwiesen hätte.

Die Klage des G hatte keinen Erfolg. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf einer Reisegewerbekarte (§57 I GewO) sei §1 I 1 VwVfG LSA i.V.m. §49 II Nr.3 VwVfG. Voraussetzung ist, dass der Inhaber der Reisegewerbekarte unzuverlässig ist. Bei der Beurteilung seien lediglich objektive Tatsachen von Relevanz. Die subjektive Vorwerfbarkeit spiele keine Rolle. Hohe Steuerschulden rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit. Prognosen über die spätere Erfüllung von Steuerpflichten begründen die Zuverlässigkeit nur dann, wenn ein taugliches Sanierungskonzept vorliegt. Bei G sei nicht ersichtlich gewesen, dass er den Abbau der Steuerrückstände im vollen Umfang anstrebte. Zudem hätte er kein Sanierungs- oder Ratenkonzept vorgelegt. Seine Bemühungen nach Erlass des Widerspruchsbescheids, die Steuerschuld zu begleichen, ändern nichts an der Beurteilung.