VG Weimar, Urteil vom 06.01.2022, Az.: 7 K 578/17 We

Eine Unternehmerin für Metallverarbeitung (U) wandte sich gegen eine Untersuchungsanordnung der Bodenschutzbehörde (B) zur Gefährdungsabschätzung. U lagerte ihre Industrie- und Gewerbeabfälle auf einem nicht in ihrem Eigentum befindlichen Containerstellplatz. B warf U vor, die Abfälle in den Containern nicht fachgerecht zu lagern. Aus den Containern liefen ungehindert Bohr-/Schneideölemulsion ins Erdreich und hinterließ rostig braune Flecken auf dem Betonboden. U bestritt, dass sie die alleinige Verursacherin der Flecken sei. Soweit bekannt, hätten auf dem Platz immer Container gestanden, sodass die Verfärbungen von alten Containern stammen könnten. Zudem wurde die Fläche auch von vielen anderen Unternehmern genutzt. B wies den Widerspruch zurück. U erhob Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Sofern mehrere potenziell Sanierungspflichtige i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 3,5 und 6 BBodSchG als Adressaten einer Untersuchungsanordnung in Betracht kommen, ist die zuständige Behörde dazu verpflichtet, von ihrem Auswahlermessen Gebrauch zu machen. Vorliegend kommt jedoch nicht nur U als alleinige Verursacherin infrage. Es müssen vielmehr auch die Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin sowie die anderen Unternehmen, die auf dem Stellplatz ihre Container lagern, mit einbezogen werden. Diesen Umstand hat B nicht mit in die Ermessensentscheidung einbezogen, sodass ein Ermessensnichtgebrauch vorlag, der im Rahmen eines Klageverfahrens auch nicht nach § 114 S. 2 VwGO geheilt werden kann.