BVerwG, Urteil vom 30.11.2022, Az.: 6 C 12.20

Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender (MDR) veröffentlicht Facebook-Posts zu ausgewählten Sendungen. Nutzer können die Beiträge kommentieren. Allerdings weist der MDR in Form einer Netiquette darauf hin, dass bei den Kommentaren ein Bezug zur Sendung enthalten sein muss. Ein Nutzer (N) kommentiert regelmäßig die Beiträge des MDR auf Facebook. Insgesamt 14 Beiträge löschte der MDR, da kein sendungsbezogener Inhalt vorlag. K erhob daraufhin Klage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Kommentars statt, wies die Klage im Übrigen jedoch ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des N zurück. Hiergegen richtete sich die Revision.

Die Revision blieb erfolglos. Die Löschung der Kommentare des N bei Facebook ist unstreitig ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 5 Abs 1 S. 1 GG. Allerdings ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da der MDR an die damals geltenden Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags gebunden war. § 11d RStV beschränkte das Angebot der Rundfunkanstalten auf sendungsbezogene Telemedien und schrieb vor, dass Foren und Chats ohne Sendungsbezug unzulässig sind. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Kommentare der Nutzer. Damit erhielt die jeweilige Rundfunkanstalt auch das Recht zur Löschung ohne vorherige Anhörung oder nachträgliche Benachrichtigung.