BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21

Mehrere Waldbesitzer, deren Waldgebiete sich in Thüringen befinden, wandten sich gegen eine gesetzliche Regelung des thüringischen Gesetzgebers, die Windräder in Waldgebieten generell verbot. Konkret regelt § 10 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG), dass die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen verboten ist, wodurch der Bau von Windenergieanlagen und Waldgebieten gänzlich verhindert wird. Die Regelung bezieht sich auf alle Waldflächen, also auch auf die, die wegen Sturmfolgen oder Schädlingen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Mehrere Waldbesitzer erhoben dagegen Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG erklärte das Verbot für verfassungswidrig. Dem thüringischen Gesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz, sodass der Eingriff in die Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 GG formell verfassungswidrig ist. Zwar fällt das vollständige Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen auf Waldflächen in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, wonach die Bundesländer abweichende Regelungen treffen können. Jedoch nur, solange der Bund keine abschließende Regelung getroffen hat. Dies ist jedoch unter anderem mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Privilegierung der Windenergie im Außenbereich) und § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Konzentrationsplanung) geschehen.