Privates Bau- und Architektenrecht

Ein Bauherr (B) beauftragte ein Bauunternehmen (U) unter Einbeziehung der VOB/B mit Elektroarbeiten für ein größeres Neubauvorhaben. Nach der Ausführung der Arbeiten im Untergeschoss forderte U den B förmlich zur Teilabnahme auf. Ein paar Wochen später schloss U die Arbeiten vom UG bis 2.OG ab und forderte B wieder zur Teilabnahme auf.

Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.

Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Installation einer neuen Lüftungsanlage. Jedoch sollte die anschließende Wartung durch eine Drittfirma erfolgen und wurde U somit nicht übertragen. U schloss die Arbeiten 2002 ab. Nach einigen Jahren stellte B fest, dass die Lüftungsanlage falsch eingestellt war, wodurch es beim Betrieb der Anlage zu einem schädlichen Unterdruck kommt.

Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit dem Einbau einer Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage beauftragt. U baute die Anlage ein und B nahm diese auch ab. Später traten technische Störungen auf. B verlangte von U erfolglos die Mängelbeseitigung. Anschließend ließ B die gesamte Anlage unter Zuziehung eines beratenden Sachverständigen durch einen Drittunternehmer austauschen und verlangte von U die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit dem Einbau einer Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage beauftragt. U baute die Anlage ein und B nahm diese auch ab. Später traten technische Störungen auf. B verlangte von U erfolglos die Mängelbeseitigung. Anschließend ließ B die gesamte Anlage unter Zuziehung eines beratenden Sachverständigen durch einen Drittunternehmer austauschen und verlangte von U die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.

Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.

Ein Bauherr (B) beauftragte ein Bauunternehmen (U) unter Einbeziehung der VOB/B mit Elektroarbeiten für ein größeres Neubauvorhaben. Nach der Ausführung der Arbeiten im Untergeschoss forderte U den B förmlich zur Teilabnahme auf. Ein paar Wochen später schloss U die Arbeiten vom UG bis 2.OG ab und forderte B wieder zur Teilabnahme auf.