Mit Bescheid vom 23.02.2016 zog ein Gewässerunterhaltungsverband (GUV) eine Kommune (K) zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag in Höhe von 105.753 EUR heran. K war der Auffassung, dass die Kosten falsch ermittelt wurden. Der GUV habe der Berechnung nicht den wertmäßigen Kostenbegriff zugrunde gelegt.
Gern beraten wir Sie!
Gern beraten wir Sie!
Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:30 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linie 1
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)