VG Halle, Urteil vom 22.06.2023, Az.: 2 A 72/21 HAL
Mit Bescheid von Dezember 2019 zog die Stadt S einen Eigentümer E zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Die Parteien nahmen irrtumsbedingt an, dass für den geplanten Ausbau der Grunderwerb einer Teilfläche des Grundstücks des E durch S notwendig war. Die Teilfläche wurde bereits als Straße genutzt. Später stellte sich heraus, dass die Liegenschaftskarte aufgrund eines Zeichenfehler falsch und S bereits Eigentümerin der Fläche war. E trug daher vor, dass nicht die Notarrechnung des Grunderwerbs von 2016 für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich ist, sondern die letzte Unternehmerrechnung von 2013, da hiermit die beitragsauslösenden Maßnahmen beendet waren. Danach wäre der Beitrag festsetzungsverjährt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage.
Die Klage war erfolgreich. Grundsätzlich richtet es sich nach der Satzung oder dem jeweiligen Bauprogramm, ob die Aufwendungen für den Grunderwerb beitragsfähig sind. Sofern der Grunderwerb satzungsmäßiges Herstellungsmerkmal ist, liegt die Beitragsfähigkeit vor. Jedoch sind die Kosten für den Grunderwerb der bereits vor dem Ausbau als Straße genutzten Fläche nicht beitragsfähig. Vorliegend kann dahinstehen, dass den Parteien der Zeichenfehler unbekannt war und die Parteien davon ausgingen, dass der Grunderwerb noch erforderlich war. Somit war nicht auf die Notarrechnung abzustellen, sondern auf die letzte Unternehmerrechnung von 2013. Der Beitragsanspruch war im Dezember 2019 demnach bereits verjährt.