OVG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2023, Az.: 4 L 15/23
Mit Bescheid vom 23.02.2016 zog ein Gewässerunterhaltungsverband (GUV) eine Kommune (K) zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag in Höhe von 105.753 EUR heran. K war der Auffassung, dass die Kosten falsch ermittelt wurden. Der GUV habe der Berechnung nicht den wertmäßigen Kostenbegriff zugrunde gelegt. Hierdurch kam es dazu, dass der GUV die tatsächlichen Kosten für die Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen in Höhe von 37.500 EUR und Maschinen in Höhe von 194.000 EUR ohne Berücksichtigung der buchhalterischen Abschreibung angesetzt hatte. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der K hatte Erfolg. Der GUV ging daraufhin in Berufung.
Die Berufung blieb erfolglos. Die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ergibt sich daraus, dass der GUV die Anschaffungskosten für die Fahrzeuge und Maschinen nicht wertmäßig, sondern fehlerhaft in tatsächlich im Jahr 2016 angefallener Höhe angesetzt hatte. Grundsätzlich sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige lineare Abschreibungen über die Dauer der voraussichtlich verbleibenden Nutzung hinweg zu vermindern. Die Anwendung dieses Bemessungsprinzips ist zur Einhaltung der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Verbandsbeitragserhebung geboten. Andernfalls kommt es zu einer Benachteiligung der Umlagepflichtigen.