OVG Bautzen, Urteil vom 24.05.2023, Az.: 5 A 419/22

Ein Abwasserzweckverband (AZV) wandte sich gegen einen Bescheid des Landkreises (L), in dem er zu einer Abwasserabgabe i. H. v. 179 EUR herangezogen wurde. Der AZV betrieb eine Kleinkläranlage, an die 47 Einwohner angeschlossen waren. Das vorgereinigte Abwasser aus der Kläranlage leitete der AZV auf Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis des L über einen Binnengraben zur Mulde ein. Der AZV erhob Widerspruch und begründete diesen damit, dass es sich bei der Einleitung um eine abgabenfreie Kleineinleitung gem. § 8 Abs. 2 S. 1 AbwAG i. V. m. § 7 Abs. 1 SächsAbwAG und § 8 Abs. 2 S. 2 AbwAG handelte. Erstinstanzlich hatte der AZV keinen Erfolg.

Die Berufung war erfolgreich. Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 AbwAG i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 2 AbwAG wird eine Kleineinleitung allein anhand der Art und der Menge des eingeleiteten Abwassers bestimmt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ausschließlich gem. § 9 Abs. 2 S. 2 AbwAG an Stelle von privaten Einleitern abgabepflichtig ist. Dafür spricht, dass das Gesetz im Abwasserabgabengesetz von „Kleineinleitung“ und nicht von „Kleineinleitern“ spricht. Somit ist § 8 Abs. 1 S. 1 AbwAG auch anwendbar, wenn ein Abwasserzweckverband selbst unmittelbar Einleiter gem. § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 AbwAG ist.