OVG Bautzen, Urteil vom 07.02.2023, Az.: 4 A 170/20
Ein Eigentümer (E) wurde von einem Gewässerunterhaltungsverband (GUV) zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe in Höhe von 1.787 EUR für das Jahr 2014 herangezogen. Laut Satzung des GUV sind Gegenstand der Abgabenpflicht Grundstücke. E ist Eigentümer von insgesamt zwei Grundstücken, welche beide aus mehreren Flurstücken bestehen. Konkret war im Bescheid die Rede von der Heranziehung zur Abgabe für zwei „Flurstücke“. Die anderen Flurstücke fanden im Bescheid keine Erwähnung. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage des E hatte Erfolg. Hiergegen richtete sich die Berufung des GUV.
Ohne Erfolg! Sofern entgegen der Satzung Flurstücke und nicht Grundstücke zur Abgabe herangezogen werden, hat dies nicht die Aufhebung des Bescheides zur Folge, wenn das Grundstück mit dem Flurstück identisch ist, also nur aus einem Flurstück besteht. Insofern kann sich keine abweichende Berechnung ergeben und der Bescheid bleibt hinreichend bestimmt, denn der Abgabenpflichtige kann das Flurstück seinem Grundstück zuordnen. Vorliegend bestanden die Grundstücke jedoch aus mehreren Flurstücken, sodass keine Auslegung dahingehend möglich war, dass ein Grundstück nur fälschlicherweise als Flurstück bezeichnet wurde.