BVerwG, Urteil vom 17.10.2023, Az.: 9 CN 3.22

Ein Abwasserzweckverband (AZV) erhob zur Aufwandsdeckung Anschlussbeiträge. Im Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht diese jedoch wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für unwirksam erklärt. Anschließend änderte der AZV seine Satzung und wechselte von der Beitragsfinanzierung zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und Beitragsnichtzahler, sog. gespaltene Gebührensätze. Ein Grundstückseigentümer (G) wandte sich gegen die Schmutzwassergebührensatzung des AZV. Die Vorinstanz entschied, dass sich der Vertrauensschutz, nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, nicht auch auf Benutzungsgebühren erstreckt.

Das BVerwG hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, ist grundsätzlich geschützt. Sofern der Einrichtungsträger von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen wechselt, dürfen die Grundstückseigentümer, die durch eine hypothetische Festsetzungsverjährung begünstigt sind, darauf vertrauen, dass sie auch nicht über Benutzungsgebühren noch zu Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwand herangezogen werden. Folglich ist eine Umgehung, denselben Herstellungsaufwand über Anschlussbeiträge und zusätzliche über Benutzungsgebühren zu finanzieren, unzulässig.