VG Gera, Beschluss vom 19.06.2023, Az.: 2 K 861/22 Ge
E ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nicht unmittelbar an der Dorfstraße gelegen war, in der die Schmutz- und Regenwassersammler verliefen. Der Anschluss erfolgte daher über das südöstlich gelegene Nachbargrundstück, das im Eigentum der Gemeinde (G) stand. Im Jahr 2002 hatte der Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) einen Beitrag für das Kanalnetz erhoben. Nun zog der ZV die E zu einem Anschlussbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung heran. E wandte ein, dass kein tatsächlicher Anschluss bestehe. Darüber hinaus gebe es keine gesicherte Anschlussmöglichkeit. Der mittelbare Anschluss über das Nachbargrundstück der G sei nicht ausreichend, denn es gebe vor allem keine dingliche Sicherung. Zudem stehe der Heranziehung das Verbot der Doppelveranlagung entgegen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung im Jahr 2002 steht der weiteren Veranlagung nicht im Wege. Es besteht keine Einmaligkeit des Beitragsbescheids. Vielmehr kann die Heranziehung auch durch mehrere Bescheide für unterschiedliche Positionen erfolgen, sofern noch nicht vorher der gesamte Betrag veranlagt wurde. Des Weiteren wird der Beitrag für die Anschlussmöglichkeit und nicht für den tatsächlichen Anschluss erhoben. Auch besteht eine gesicherte Anschlussmöglichkeit. Hiervon ist auszugehen, wenn ein bebautes Grundstück ohne dingliche Sicherung über eine bestehende Leitung verfügt, für das ein Notwege- bzw. -leistungsrecht oder eine Duldungspflicht besteht. Die G trifft eine Duldungspflicht gem. § 905 BGB, denn die Leitung wird in einer solchen Tiefe gelegt, dass G kein Interesse an ihrer Ausschließung haben kann und in keiner Weise beeinträchtigt wird.