VG Gera, Urteil vom 14.08.2023, Az.: 2 K 862/22 Ge

Ein Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) ordnete mit Bescheid gegen eine Grundstückseigentümerin E den Anschluss- und Benutzungszwang der Trinkwasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung an. E wandte ein, dass sie 2006 die Trinkwasserversorgung gekündigt hätte. Tatsächlich hatte der ZV auf Antrag der E eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und von der Erhebung der Grundgebühr für die Vorhaltung der Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Der ZV wandte ein, dass mit dem Bescheid ein konkludenter Widerruf erklärt wurde. Hierzu monierte E die fehlende Ermessensausübung. E erhob anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage der E hatte teilweise Erfolg. Der ZV erteilte auf den Antrag der E die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Trinkwasserversorgung. Die Befreiung betraf jedoch nicht die Entwässerungseinrichtung. Allein die Befreiung von der Grundgebühr lässt nicht auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang schließen. Allerdings ist der Widerruf der Befreiung bisher nicht wirksam erfolgt. Grundsätzlich ist ein konkludenter Widerruf möglich. Jedoch erfolgte keine Heilung des Ermessensausfalls. Die Ermessenserwägungen im Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde, die Eingang im Widerspruchsbescheid fanden, konnten den Ausfall nicht heilen. Die Widerspruchsbehörde konnte den Ermessensausfall nicht heilen. Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene Entscheidung und ist kein Sprachrohr der Ausgangsbehörde. Der ZV hätte die Ermessenserwägungen in einem Ergänzungsbescheid gegenüber E nachholen müssen.