Eine Vergabestelle (V) schrieb europaweit einen Rahmenvertrag über die Beschaffung eines Markenportals als „Software as a Service“ (SaaS) aus. Der Zuschlag wurde dem Bieter B1 erteilt. Nach Insolvenz des B1 wurde der Vertrag von einem Dritten mittels eines Asset-Deals übernommen. Danach änderte B2 seine Rechtsform. Infolge dessen wurde das Kundengeschäft der B2 durch eine „Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr.1 UmwG“ auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft (B3) übertragen. V vergab mittels eines Einzelabrufs den Auftrag an B3. Ein weiterer Mitbewerber beantragte mittels eines Nachprüfungsantrags die Feststellung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe.
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