Miet- und WEG-Recht

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Im Jahr 2021 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Kostenverteilung zu ändern, sodass infolgedessen die Kosten für die Instandsetzung der teilweise defekten Hebeanlage für die Duplexparker nur noch von den betroffenen Teileigentümern zu tragen waren.

Eine Mieterin (M) hatte wegen Unstimmigkeiten mit ihrer Vermieterin (V) zweimal einen Eimer voll kalten Wassers aus ihrem Fenster im ersten Stock auf den Hof geschüttet. Das Wasser traf dabei die auf dem Hof befindliche V und machte diese vollständig nass wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“.

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