Miet- und WEG-Recht

Ein Mieter (M) verlangte erfolglos von seinem Vermieter (V) einen Vorschuss für die Kosten der Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Mängelbeseitigung. M war der Ansicht, dass die im Formularmietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden war.

Ein Mieter (M) wohnte mit seiner Familie in einer Berliner Dreizimmerwohnung des Vermieters (V). Nach Geburt eines weiteren Kindes zog die Familie in eine gemietete Doppelhaushälfte, die rund 17 km von der Mietwohnung entfernt liegt. M ist Geschäftsführer einer internationalen Speditionsfirma. Aufgrund seiner späten Arbeitszeiten sowie der guten Lage wollte er die Mietwohnung weiterhin zwei bis drei Mal wöchentlich zum Übernachten nutzen.

Eine gemeinnützige Stiftung (S) betreibt in einem Geschäftshaus ein Museum. Zwischen S und der damaligen Vermieterin (V) wurde in einem gesonderten Dokument geregelt, dass V jährlich eine Spende in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an S zahlt. Mit den Spendengeldern konnte S die Miete begleichen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft (I) verkauft.

Ein Pächter (P) hatte bei einem Verein (V) eine Gaststätte gepachtet. Später kam es zu Streitereien zwischen V und P. P ärgerte sich insbesondere darüber, dass Vereins-mitglieder das Tor zum Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden. Infolge weiterer Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten wurde der Konflikt auf Social-Media-Plattformen verlagert.

Ein Wohnungseigentümer (E) wandelte durch Teilungserklärung sein Wohnungseigentum in nicht zu Wohnzwecken dienendes Teileigentum um und vermietete die Räume an ein Steuerbüro. Nach dem Ende des Mietverhältnisses 2019 beabsichtigte E den Verkauf der Räumlichkeiten. Für den Verkauf als Gewerbeeinheit wurde ein Angebot i.H.v. 1,1 Mio. Euro unterbreitet, für den Verkauf als Wohneinheit hingegen ein um ca. 15% höherer Kaufpreis.

Ein Vermieter (V) erwarb 2011 ein Grundstück mit Gewerberäumen und übernahm das bestehende Mietverhältnis mit Mieter (M). In den Folgejahren kam es zu Ver-tragsverhandlungen zwischen den Parteien. Infolgedessen wurde 2014 ein neuer Mietvertrag geschlossen. Dabei bestand Uneinigkeit darüber, ob es sich um den als Anlage K1 oder um den als Anlage B2 vorgelegten Vertrag handelte.

Ein Mieter (M) wohnt in einer Einzimmerwohnung in Berlin. Wegen eines geplanten Auslandaufenthaltes bat M seinen Vermieter (V) um die Gestattung der Untervermietung vom 15.06.2021 bis zum 30.11.2022 an eine namentlich genannte Person. Persönliche Gegenstände wollte M weiterhin in der Wohnung lagern.

Ein Mieter (M) mietete für den Betrieb einer Arztpraxis Gewerbefläche von Vermieter V. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag für das 1. OG des Mietobjekts noch keine Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzung vor. V verpflichtete sich daher vertraglich, die Nutzbarkeit der Flächen zum vereinbarten Mietzweck zu gewährleisten.

Ein Wohnungseigentümer (E) vermietete seine Wohnung an die Mieterin M. Im März 2020 ließ M den Schlüssel in der offenen Kellertür stecken. Später stellte sie fest, dass die Tür von einem Unbekannten verschlossen wurde. Der Schlüssel war Bestandteil einer erweiterten Schließanlage und passte an Haustür, Keller sowie Tiefgarage. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Diebstählen in der Tiefgarage. Infolgedessen ließ die WEG eine neue Schließanlage im Wert von rund 6.500 Euro einbauen.

Ein Mieter (M) wohnt in einer Wohnung des Vermieters V. In dem Gebäude wurden Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie weitere Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Infolgedessen kündigte V eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete an. Dem Schreiben waren eine Kostenzusammenstellung sowie eine Berechnung der neuen Miethöhe beigefügt. Obwohl V ankündigte, Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen, enthielt die Kostenzusammenstellung dazu keine Angaben.